- Abwehrmarke
- Abwehrzeichen. ⇡ Marke, die vom Rechtsinhaber ohne Benutzungswillen angemeldet wird und dazu dient, durch Abwehr mit einer Hauptmarke verwechslungsfähiger Kennzeichen die Entwicklung der Hauptmarke zu sichern. Die Schutzfähigkeit von A. ist grundsätzlich anerkannt, ihr Schutzumfang ist aber auf diesen Zweck beschränkt, es sei denn, ein ursprünglich als A. eingetragenes Zeichen ist tatsächlich in Benutzung genommen worden, ohne dass zwischenzeitlich Bezeichnungsrechte Dritter entstanden sind (⇡ Zwischenrechte). Aus dem ⇡ Benutzungszwang für Marken kann nicht hergeleitet werden, dass der A. die volle fünfjährige Schonfrist zugute käme. Der Inhaber eines mit der A. kollidierenden Bezeichnungsrechts kann daher gegenüber dem Angriff aus einer A. den Missbrauchseinwand erheben, wenn die Einführung der Hauptmarke beendet und damit der der A. zuzubilligende Schutz abgelaufen ist.
Lexikon der Economics. 2013.